Dabei wurde der Beschuldigte von Anfang an äusserst scharf verurteilt und als «Hassprediger» abgestempelt. Es kam zu einer intensiven und (sehr) negativen Berichterstattung über den Fall bzw. über den Beschuldigten (bspw. pag. 229). Der Beschuldigte betonte alsdann mehrfach, dass die mediale Aufmerksamkeit sich nachteilig auf sein und das Leben seiner Familie ausgewirkt habe (pag. 2337 Z. 1 ff. und 2890 Z. 9 ff.). Nach Ansicht der Kammer ist die vorliegend hohe Intensität der Medienberichterstattungen, welche zumindest im Bereich der Rassendiskriminierung zu einer Vorverurteilung führte, strafmindernd zu berücksichtigen.