Neben der eigentlichen Vorverurteilung kann eine durchdringende Berichterstattung in den Medien den Beschuldigten (und sein nahes Umfeld) überdurchschnittlich stark belasten. Auch dies darf strafmindernd einfliessen (BGer 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 2.4.2 mit Hinweis auf BGE 146 IV 231 E. 2.6.1; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 387 f.). Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde durch die Medienberichterstattung erst ins Rollen gebracht. Dabei wurde der Beschuldigte von Anfang an äusserst scharf verurteilt und als «Hassprediger» abgestempelt.