Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert eine Gesamtgeldstrafe von 192 Tagessätzen. 16.7 Mediale Vorverurteilung und Zeitablauf und Wohlverhalten Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten. Der Beschuldigte hat darzutun, dass die Berichterstattung ihn vorverurteilt hat. Dabei genügt es nicht, lediglich geltend zu machen, die Persönlichkeitsrechte seien während des Verfahrens durch verschiedene Medienberichte verletzt worden.