16.5.3 Strafempfindlichkeit Von einer besonderen Strafempfindlichkeit kann mit Blick auf die in der juristischen Praxis hierfür entwickelten Voraussetzungen (vgl. BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5) trotz fortgeschrittenem Alter des Beschuldigten und geltend gemachter gesundheitlicher Einschränkungen, wobei laut eigener Aussage übliche Altersbeschwerden im Vordergrund stehen (vgl. pag. 2889 Z. 42 f. und 2890 Z. 1 ff.), klarerweise nicht gesprochen werden. 16.6 Zwischenfazit Geldstrafe Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert eine Gesamtgeldstrafe von 192 Tagessätzen.