91 Art und Weise Reue und Einsicht gezeigt hat und auch – soweit bekannt – keine Entschuldigung oder gar eine Rückvergütung, wie vom Beschuldigten seinerzeit angesprochen (pag. 246), geleistet hat. Auch diese Umstände sind jedoch neutral zu gewichten, da es sein gutes Recht ist, sich gegen den angeklagten Vorwurf bis zum Schluss zur Wehr zu setzen. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist damit ebenfalls als neutral zu werten. 16.5.3 Strafempfindlichkeit