Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind insgesamt neutral zu gewichten. 16.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Hinsichtlich seines Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte seit der Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens lediglich durch den Strafbefehl vom 6. Februar 2023 strafrechtlich in Erscheinung trat, ansonsten er sich wohl verhalten hat. Straffreies Verhalten wird jedoch erwartet. Der Beschuldigte hat sich auch im Strafverfahren korrekt verhalten, was von ihm abermals erwartet werden darf.