Aus dem Strafregisterauszug vom 4. Juni 2024 ergeben sich keine Vorstrafen oder derzeit hängige Verfahren (pag. 2860). Der aktenkundige Strafbefehl gegen den Beschuldigten vom 6. Februar 2023 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (pag. 2639) sowie die Verurteilungen zu diversen Übertretungen (pag. 2283 ff.) sind weder einschlägig noch erscheinen sie im Strafregisterauszug. Sie sind daher nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind insgesamt neutral zu gewichten.