2773 und 2777) ausschliesslich auf erhaltene AHV-Gelder zurückzuführen ist. Der Beschuldigte bestätigte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, dass die AHV-Gelder seine einzige Einkommensquelle darstellen würden, wobei er jedoch einen Gesamtbetrag von CHF 3'400.00 angab (pag. 2889 Z. 11). Überdies bestehen gegen den Beschuldigten Verlustscheine in der Höhe von CHF 8'341.70 (pag. 2775 f.). Aus dem Strafregisterauszug vom 4. Juni 2024 ergeben sich keine Vorstrafen oder derzeit hängige Verfahren (pag.