1656). Der Beschuldigte übte in der Schweiz praktisch nie eine eigentliche Erwerbstätigkeit aus, vielmehr war er bis zur Erreichung des Pensionsalters von der Sozialhilfe abhängig (pag. 1657 und 2331 Z. 32 ff.). Gemäss dem Erhebungsformular «Wirtschaftliche Verhältnisse» erzielen der Beschuldigte und seine Ehefrau derzeit ein Einkommen von rund CHF 2’930.00 (pag. 2858 f.), wobei dieser Betrag nach Einstellung der Ergänzungsleistungen (pag. 2638 und 2780) und der daraufhin erneut bezogenen Sozialhilfe vom 1. Juli 2022 bis am 28. Februar 2023 (pag. 2773 und 2777) ausschliesslich auf erhaltene AHV-Gelder zurückzuführen ist.