Die Beweggründe des Beschuldigten waren egoistischer Natur. Er nutzte seine Stellung als Prediger aus, um den Predigtteilnehmenden seine religiöse Gesinnung zu vermitteln, mit dem Ziel, dass diese sein Gedankengut übernehmen würden. Die Vermeidbarkeit der Tat wäre dabei ein Leichtes gewesen. Die Kammer erachtet das subjektive Tatverschulden insgesamt als neutral. 16.3.3 Fazit Die Kammer erachtet nach Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. Davon werden praxisgemäss 2/3 zur Einsatzstrafe, ausmachend 20 Tagessätze, asperiert.