Wie die Vorinstanz korrekterweise festhielt, nutzte er seine Stellung und sein Ansehen in der Gemeinde aus, um Hass zu schüren und seinem Gedankengut Ausdruck zu verleihen. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden aber noch leicht und die Kammer erachtet eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. 16.3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was tatbestandsimmanent ist und sich entsprechend neutral auswirkt. Die Beweggründe des Beschuldigten waren egoistischer Natur.