Der Beschuldigte schürte gegenüber mehreren Personengruppen aufgrund ihrer Religion bzw. Ethnie negative Emotionen bei den Zuhörenden und rief zu Hass auf. Zu beachten ist jedoch, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelte und nur eine Predigt des Beschuldigten zu beurteilen ist. Weiter erfüllt auch nur eine einzelne Textstelle der rund 30-minütigen Predigt den Tatbestand der Rassendiskriminierung und diese Textstelle wurde im Rahmen eines standardisierten Bittgebets vorgetragen.