Objektive Tatschwere Art. 261bis aStGB schützt die Würde des Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N 8 zu Art. 261bis StGB). Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist im vorliegenden Fall nicht zu bagatellisieren, aber mit Blick auf den weiten Strafrahmen noch immer als leicht einzustufen. Der Beschuldigte schürte gegenüber mehreren Personengruppen aufgrund ihrer Religion bzw. Ethnie negative Emotionen bei den Zuhörenden und rief zu Hass auf.