89 16.2.2 Fazit Für die weiteren Betrugsfälle erachtet die Kammer somit insgesamt eine Geldstrafe von 142 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe ist folglich um 142 Tagessätze zu erhöhen, womit vor Berücksichtigung der Strafe für die begangene Rassendiskriminierung insgesamt eine Geldstrafe von 172 Tagessätzen resultiert. 16.3 Asperation für die Rassendiskriminierung 16.3.1 Objektive Tatschwere Art.