Betrugsfälle gemäss AKS Ziff. I.1.g Die Deliktsbeträge der Betrüge gemäss AKS Ziff. I.1.g bewegen sich alle – mit Ausnahme des Betrugs gemäss AKS Ziff. I.1.g.80 (Deliktsbetrag von CHF 546.90) – zwischen CHF 300.00 und CHF 400.00 (vgl. E. 9.7.8 hiervor). Die Kammer erachtet für diese elf Betrugsfälle angesichts der ähnlichen Deliktsbeträge sowie der übrigen gleich zu beurteilenden Tatkomponenten eine Geldstrafe von je 12 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen, wobei rund 2/3, ausmachend je 8 Tagessätze, an die Einsatzstrafe asperiert werden. Für den begangenen Betrug gemäss AKS Ziff.