I.1.b.3 und I.1.d Die Kammer erachtet angesichts der Deliktsbeträge von CHF 400.00 und CHF 420.00 eine Geldstrafe von je 15 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Davon werden praxisgemäss rund 2/3 asperiert, ausmachend je 10 Tagessätze. Betrugsfälle gemäss AKS Ziff. I.1.e.1 und I.1.e.3 Die beiden Vorfälle weisen je einen Deliktsbetrag von CHF 800.00 auf, wofür die Kammer eine Geldstrafe von je 18 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erachtet. Diese werden im Umfang von 2/3, mithin je 12 Tagessätzen, an die Einsatzstrafe asperiert. Betrugsfälle gemäss AKS Ziff.