I.1.e und g ist überdies erschwerend und fallübergreifend zu berücksichtigen, dass systematisch und über eine längere Zeit nach Art eines Berufes hinter dem Rücken des Sozialdienstes gewirtschaftet wurden. Angesichts der verschwiegenen Kreditkarte und den für den Sozialdienst nicht überprüfbaren Bargeldeinnahmen im Zusammenhang mit der organisierten Reiseorganisation handelte der Beschuldigte mit nicht unbeachtlicher krimineller Energie. Betrugsfälle gemäss AKS Ziff. I.1.b.3 und I.1.d