146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Das Tatvorgehen und die subjektiven Aspekte sind bei allen Betrugsfällen nahezu identisch mit denjenigen der Einsatzstrafe. Die massgebliche Individualisierung des jeweiligen Verschuldens besteht daher vor allem im Deliktsbetrag, während im Übrigen auf die oben diskutierten Tatkomponenten verwiesen werden kann. Diese finden gleichermassen Anwendung. Bei den Betrugsfällen gemäss AKS Ziff. I.1.e und g ist überdies erschwerend und fallübergreifend zu berücksichtigen, dass systematisch und über eine längere Zeit nach Art eines Berufes hinter dem Rücken des Sozialdienstes gewirtschaftet wurden.