88 16.1.3 Fazit Zusammengefasst ist das objektive und subjektive Tatverschulden innerhalb des ordentlichen Strafrahmens als leicht zu beurteilen. Die Kammer erachtet eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 16.2 Asperation für die weiteren Betrugshandlungen 16.2.1 Tatkomponenten (objektive und subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte hat sich in 16 weiteren Fällen des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.