Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und seiner Familie waren im Zeitpunkt der begangenen Betrugshandlung zwar sicher nicht rosig, doch von einer eigentlichen Notsituation kann nicht gesprochen werden. Der Beschuldigte hätte sich folglich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können und die Tat wäre vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich insgesamt jedoch neutral aus. Es bleibt bei einem leichten Verschulden.