Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, was jedoch tatbestandsimmanent ist. Der Beschuldigte strebte mit dem unberechtigten Bezug der Sozialhilfegelder eine finanzielle Besserstellung an, womit seine Beweggründe und Ziele ausschliesslich monetärer, mithin egoistischer Natur, waren, was jedoch ebenfalls deliktsimmanent und neutral zu werten ist. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und seiner Familie waren im Zeitpunkt der begangenen Betrugshandlung zwar sicher nicht rosig, doch von einer eigentlichen Notsituation kann nicht gesprochen werden.