Insgesamt geht sein Vorgehen nicht über das zur Verwirklichung des Tatbestands des Betrugs Erforderliche hinaus. Das objektive Tatverschulden ist angesichts des sehr weiten Strafrahmens und insbesondere mit Blick auf den tiefen Deliktsbetrag als leicht zu qualifizieren. Die Kammer erachtet eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als dem objektiven Verschulden angemessen. 16.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, was jedoch tatbestandsimmanent ist.