Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist sodann nicht als besonders raffiniert zu bezeichnen, bediente er sich doch zur Täuschung über seine Bedürftigkeit bspw. keiner Urkundenfälschung. Vielmehr kooperierte er mit dem Sozialdienst so wenig wie möglich und nutzte die damals fehlenden Kontrollmechanismen aus, weshalb zwar von einer gewissen selbstherrlichen Attitüde des Beschuldigten gegenüber der Behörde auszugehen ist, diese aber keine straferhöhende Berücksichtigung findet. Insgesamt geht sein Vorgehen nicht über das zur Verwirklichung des Tatbestands des Betrugs Erforderliche hinaus.