Entgegen der Vorinstanz, welche schulderhöhend berücksichtigte, dass es sich um Sozialhilfegelder handelte, erachtet die Kammer die Schädigung einer Privatperson gegenüber der Schädigung des Gemeinwesens kaum weniger stossend, so dass dieser Umstand nicht zusätzlich ins Gewicht fällt. Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist sodann nicht als besonders raffiniert zu bezeichnen, bediente er sich doch zur Täuschung über seine Bedürftigkeit bspw. keiner Urkundenfälschung.