Verglichen mit dem soeben zitierten Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien liegt der vorliegende Deliktsbetrag von CHF 3’617.85 deutlich tiefer. Vom Deliktsbetrag ausgehend wurde das mit Art. 146 Abs. 1 StGB geschützte Rechtsgut des fremden Vermögens leicht verletzt. Entgegen der Vorinstanz, welche schulderhöhend berücksichtigte, dass es sich um Sozialhilfegelder handelte, erachtet die Kammer die Schädigung einer Privatperson gegenüber der Schädigung des Gemeinwesens kaum weniger stossend, so dass dieser Umstand nicht zusätzlich ins Gewicht fällt.