16. Konkrete Strafzumessung 16.1 Einsatzstrafe für den Betrug vom 16. Oktober 2007 (AKS Ziff. I.1.b.2) 16.1.1 Objektive Tatschwere Im Rahmen der Beurteilung der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts sind bei Vermögensdelikten insbesondere die Folgen der Tat für den Geschädigten sowie der Deliktsbetrag massgebend. Geschütztes Rechtsgut bildet vorliegend das Vermögen bzw. dessen Wert (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 146 StGB). Hinsichtlich der Beurteilung der Verwerflichkeit des Han-