Innerhalb der Gruppe der Betrugsdelikte erachtet die Kammer in Anbetracht des höchsten objektiven Deliktsbetrags die Bareinzahlung über CHF 3'617.85 (AKS Ziff. I.1.b.2) als das schwerste Delikte, sodass die hierfür nachfolgend auszufällende Strafe die Einsatzstrafe bildet.