49 StGB mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Was die Gesamtstrafe anbelangt, erscheint es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz korrekt, dass der Betrug vom Strafrahmen her das schwerere Delikt darstellt und die Einsatzstrafe bestimmt. Entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz muss angesichts der Mehrfachbegehung jedoch für jede betrügerische Handlung je eine separate Strafe ausgefällt werden (vgl. hierzu auch BGer 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.4.1). Innerhalb der Gruppe der Betrugsdelikte erachtet die Kammer in Anbetracht des höchsten objektiven Deliktsbetrags die Bareinzahlung über CHF 3'617.85 (AKS Ziff.