Gleiches gilt für die Wahl der Strafart hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Rassendiskriminierung. Sowohl mit Blick auf das Ausmass des Verschuldens des Beschuldigten als auch auf die weiteren Kriterien für die Wahl der Strafart (Zweckmässigkeit der Sanktion, Effekte auf den Täter und sein Umfeld sowie die Präventionswirkung) erscheint die Ausfällung einer Geldstrafe als richtig. Im Übrigen erweist sich die Geldstrafe auch vor dem Hintergrund anderer Fälle aus der Praxis als die angemessene Wahl (vgl. u.a. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 103 vom 6. Dezember 2019 und SK 16 33 vom 20. Mai 2016).