Der Umstand, wonach der Beschuldigte mittlerweile nur noch von der AHV-Rente lebt (vgl. für die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten E. 16.5.1 hiernach), spricht somit ebenfalls nicht von vornherein gegen das Aussprechen einer Geldstrafe. Es ist somit für jede einzelne begangene Betrugshandlung eine Geldstrafe auszufällen. Gleiches gilt für die Wahl der Strafart hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Rassendiskriminierung.