86 gen, Asylsuchende, Randständige usw.) nicht in Betracht käme (BGE 134 IV 60 E. 6.5.1; BGer, StrA, 13. Mai 2008, 6B_541/2007 E. 4.2.3 und 6.5; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kanton Bern SK 2021 181 vom 19. Oktober 2021 E. 6). Der Umstand, wonach der Beschuldigte mittlerweile nur noch von der AHV-Rente lebt (vgl. für die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten E. 16.5.1 hiernach), spricht somit ebenfalls nicht von vornherein gegen das Aussprechen einer Geldstrafe.