Der Beschuldigte ist überdies nicht einschlägig vorbestraft, weshalb auch spezialpräventive Argumente nicht gegen das Aussprechen einer Geldstrafe sprechen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Geldstrafe auch für Mittellose zur Verfügung steht (BGE 134 IV 60 E. 5.4; BGer, StrA, 11. Januar 2010, 6B_845/2009 E. 1.3). Es war nicht der Wille des Gesetzgebers, dass die Geldstrafe für breite Kreise der Bevölkerung (in Ausbildung stehende Personen, nicht berufstätige Hauspersonen, Studierende, Arbeitslose, Empfänger von Sozialhilfeleistun-