Es kann vorliegend jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass in oberer Instanz für zahlreiche der angeklagten Vorwürfe Freisprüche oder Einstellungen resultieren; vom ursprünglich angeklagten Deliktsbetrag wurde der Beschuldigte nur für rund einen Viertel schuldig gesprochen. Die einzelnen Betrugshandlungen weisen zudem einen sehr tiefen bis tiefen Deliktsbetrag auf, weshalb – beurteilt am Einzeltatverschulden – für die einzelne betrügerische Handlung die Geldstrafe als Strafart angemessen erscheint. Der Beschuldigte ist überdies nicht einschlägig vorbestraft, weshalb auch spezialpräventive Argumente nicht gegen das Aussprechen einer Geldstrafe sprechen.