Auch verfüge er über kein Vermögen, womit eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könne. Unter Berücksichtigung spezialpräventiver Überlegungen erweise sich deshalb eine Freiheitsstrafe als zweckdienliche Strafe (pag. 2543, S. 103 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Einschätzung kann sich die Kammer aus folgenden Gründen nicht anschliessen. Der Vorinstanz ist zunächst zwar zuzustimmen, dass der Beschuldigte über die Jahre hinweg mehrere betrügerische Handlungen beging. Es kann vorliegend jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass in oberer Instanz für zahlreiche der angeklagten Vorwürfe Freisprüche oder Einstellungen resultieren;