mit Hinweisen). Die Vorinstanz sprach sowohl für den mehrfachen Betrug als auch die Rassendiskriminierung eine Freiheitsstrafe aus. Sie erachtete dies u.a. als angezeigt, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Taten abzuhalten, zumal dieser über die Jahre hinweg mehrfach delinquiert habe. Sie erwog weiter, der Beschuldigte sei zudem während seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz nicht berufstätig, sondern von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Mittlerweile sei er pensioniert und lebe von Ergänzungsleistungen. Auch verfüge er über kein Vermögen, womit eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könne.