85 Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf dabei nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Es kann bereits vorweggenommen werden, dass nach Ansicht der Kammer keine solch aussergewöhnlichen Umstände vorliegen.