15. Strafrahmen, Strafart und Bestimmung der schwersten Tat Der Beschuldigte hat sich wegen mehreren Straftaten schuldig gemacht, welche das Strafgesetzbuch mit folgenden Strafen bedroht: - Art. 146 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe - Art. 261bis Abs. 1 aStGB: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte