Die hier zu beurteilenden Delikte wurden alle vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 2018 begangen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die neuen Bestimmungen des Sanktionenrechts weder im Bereich der Geld- noch Freiheitsstrafe für den Beschuldigten als milder erweisen, so dass vorliegend altes Recht anzuwenden ist.