Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2 StGB m.w.H.; zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 226 vom 1. April 2019 Ziff. IV.16). Die hier zu beurteilenden Delikte wurden alle vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 2018 begangen.