40 Abs. 1 StGB neu drei Tage und nicht mehr sechs Monate beträgt. Weiter setzt das Erkennen auf Freiheitsstatt auf Geldstrafe gemäss dem neuen Art. 41 Abs. 1 StGB alternativ statt kumulativ voraus, dass eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Schliesslich sieht der neue Art. 34 Abs. 1 StGB vor, dass die Geldstrafe höchstens 180 und nicht mehr wie bisher 360 Tagessätze beträgt. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe.