Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Im Rahmen der Revision hat Art. 40 aStGB dahingehend eine Änderung erfahren, als die Mindestfreiheitsstrafe gemäss dem neuen Art. 40 Abs. 1 StGB neu drei Tage und nicht mehr sechs Monate beträgt.