13. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung sowie die theoretischen Grundlagen zur Gesamtstrafenbildung korrekt wiedergegeben (pag. 2541 f., S. 101 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann vorab verwiesen werden. Ergänzend sei an dieser Stelle in Erinnerung gerufen, dass die Kammer das Verbot der reformatio in peius zu beachten hat. Die Strafe darf daher nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO).