Ein blosses Inkaufnehmen ist daher auszuschliessen, der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und somit subjektiv tatbestandsmässig. 12.3.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. 12.4 Fazit Der Beschuldigte hat sich der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 1 aStGB, begangen am .________, in der E.________, J.________ schuldig gemacht. V. Strafzumessung