12.3.2 Subjektiver Tatbestand Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht anders gedeutet werden können, als dass er gegenüber den genannten Personengruppen aufgrund ihrer Religion bzw. Ethnie zu Hass aufrufen wollte. Es handelt sich beim Beschuldigten um einen erfahrenen Prediger, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er genau wusste, welche Wirkung er mit der negativen Darstellung der genannten Personengruppen bei den Zuhörenden erzielen würde. Ein blosses Inkaufnehmen ist daher auszuschliessen, der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und somit subjektiv tatbestandsmässig.