Wie die Vorinstanz in zutreffender Weise festhielt, geht es in der entsprechenden Textpassage um eine Stimmungsmache gegen die genannten nicht-muslimischen Gruppierungen. Angesichts der pauschalen Adressierung ohne Bezugnahme auf das Predigtthema der Korruption ist davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Adressatenkreis, namentlich ein Zuhörer der Predigt, dies auch als Herabsetzung der Gruppen mit Hervorrufen entsprechender negativer Gefühle wahrgenommen hat. Der Beschuldigte handelte folglich objektiv tatbestandsmässig. 12.3.2 Subjektiver Tatbestand