83 Zuhörenden nochmals eindringlich wachzurütteln versuchte, ist sodann auch die vom Tatbestand geforderte Intensität zu bejahen. Die durch den Beschuldigten gesagte Textpassage ist weiter objektiv geeignet, ein feindseliges Klima zu schaffen. Wie die Vorinstanz in zutreffender Weise festhielt, geht es in der entsprechenden Textpassage um eine Stimmungsmache gegen die genannten nicht-muslimischen Gruppierungen.