Die Kreuzritter stellen hingegen angesichts ihres rein politischen Charakters keine durch Art. 261bis aStGB geschützte Gruppe dar, wobei diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (pag. 2543, S. 100 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Tathandlung i.S. des «Aufrufs zu Hass» ist gemäss voranstehendem Beweisergebnis ohne Weiteres erfüllt. Der Beschuldigte schürte durch die negative Darstellung und dem geäusserten Wunsch nach Vernichtung der Personengruppen bei den Predigtteilnehmenden negative Emotionen gegenüber diesen.