Mit der Aufführung der Personengruppe der Russen nahm der Beschuldigte nicht nur auf die Nationalität Bezug, sondern auf eine dahinterstehende Ethnie. Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausführte, drängt sich dieser Schluss, aufgrund der gemeinsamen Nennung mit den übrigen durch den Tatbestand der Rassendiskriminierung geschützten Gruppen geradezu auf und es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte auf die dahinterstehende Ethnie Bezug nahm. Die Kreuzritter stellen hingegen angesichts ihres rein politischen Charakters keine durch Art.