Die Gruppe der Russen stellt zunächst eine Nation bzw. eine Nationalität dar, welche nicht als rechtliche Kategorie von Art. 261bis aStGB erfasst wird, es sei denn, bei der Betitelung als Russen wäre nicht die Nationalität, sondern vielmehr die Ethnie angesprochen. Mit der Aufführung der Personengruppe der Russen nahm der Beschuldigte nicht nur auf die Nationalität Bezug, sondern auf eine dahinterstehende Ethnie.