Die durch den Beschuldigten angesprochenen Gruppen stellen sodann alle, bis auf die Gruppe der Kreuzritter, ein taugliches Angriffsobjekt dar: Vor dem Hintergrund der zuvor dargelegten rechtlichen Grundlagen lassen sich die Personengruppen der Juden, Hindus, Christen und Schiiten als religiöse Gruppen einordnen, wobei die Juden zusätzlich eine ethnische Gruppe darstellen. Diese Personengruppen werden somit vom Schutzbereich von Art. 261bis aStGB erfasst. Die Gruppe der Russen stellt zunächst eine Nation bzw. eine Nationalität dar, welche nicht als rechtliche Kategorie von Art.